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§ 4 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11 Gemeindefinanzen
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§ 4



1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.