Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach
§ 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | 0,138454877
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Bayern | 0,170812448
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Berlin | 0,039740186
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Brandenburg | 0,019699043
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Bremen | 0,011309512
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Hamburg | 0,037783008
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Hessen | 0,084795378
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Mecklenburg-Vorpommern | 0,013682749
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Niedersachsen | 0,085892771
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Nordrhein-Westfalen | 0,235090621
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Rheinland-Pfalz | 0,040787564
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Saarland | 0,011770473
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Sachsen | 0,042224573
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Sachsen-Anhalt | 0,019781070
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Schleswig-Holstein | 0,027232624
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Thüringen | 0,020943103
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(5) 1Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte insgesamt zu Grunde gelegt. 2Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 des Statistischen Bundesamtes den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(1)
1Für die Gewichtung des Merkmals nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag der Gemeinde für die einzelnen Jahre 2016 bis 2018 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach
§ 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach
§ 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird.
2Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird.
3Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird.
4Für die Gewichtung des Merkmals nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2015 bis 2017 entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.
(2)
1Die Gewichtung des Merkmals nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Summe des Bundesaufkommens für dieses Merkmal mit dem Quotienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird.
2Die Gewichtung des Merkmals nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1.
3Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle Anteilswerte durch die abweichende Bundessumme dividiert, so dass sich eine Bundessumme von eins ergibt.
(3) 1Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während des Erfassungszeitraums der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2019 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens und der Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. 2Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen werden das jährliche Gewerbesteueraufkommen und die Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgegliederte Gemeindeteil noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.
(4) 1Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. 2Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, so wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
(5) 1Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich größer null bis unter 200 Prozent, so ist für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. 2Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. 3Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
Die Merkmale nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
(1)
1Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2019 sind die Schlüsselzahlen nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen.
2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen.
4Die Schlüsselzahlen nach
§ 1 bleiben unberührt.
(2)
1Bei Neugliederungen von Gemeinden zwischen Ländern sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden.
2Die Schlüsselzahlen nach
§ 1 sind entsprechend anzupassen.
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) 1Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. 2Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil des Bundes entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz