§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 15 Schriftlicher Teil


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.

(3) 1Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein weiterer Leistungstest,

2.
ein Persönlichkeitstest oder

3.
Simulationsaufgaben.

(4) 1Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 2Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(5) 1Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. 2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

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Zitierungen von § 15 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GntVDDVCSVDV Festlegungen der Hochschule
... der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,  ...
§ 16 GntVDDVCSVDV Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
... Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Absatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren ...


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