§ 23 Vertiefungsrichtung
1In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung „Digital Administration" oder die Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren. 2Welche Studierenden welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hochschule mit der Einstellungszusage bekannt.
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