(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- Grundlagen der Mathematik,
- 5.
- Grundlagen der theoretischen Informatik,
- 6.
- Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach
§ 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
§ 46 GntVDDVCSVDV Gegenstände der Zwischenprüfung ... in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und 2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen ... 2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren ...