§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und

2.
einem oder mehreren Spezialmodulen.

(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat. 2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.

(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll. 3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 30 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GntVDDVCSVDV Ausbildungsbehörden
... absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Absatz 4 bleibt ...
§ 5 GntVDDVCSVDV Dienstaufsicht
... den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, ...


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