(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
- 1.
- Praktika und
- 2.
- einem oder mehreren Spezialmodulen.
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat. 2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.
(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll. 3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.