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§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 32 Ausbildungsleitung



(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. 2Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. 2Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und

2.
die Ausbildenden.