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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 34 Ausbildungsplan



(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

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