§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 40 Durchführung der Modulprüfungen



(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer mündlichen Prüfung,

3.
eines Vortrags,

4.
einer Präsentation,

5.
einer Hausarbeit,

6.
einer Projektarbeit oder

7.
einer IT-Anwendung.

(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

(3) 1Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden.



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