Hier klicken für Titel, Fundstelle, Änderungen etc.
§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) 1Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.