§ 69 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation



(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.



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