§ 79 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme


§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Prüfungsprotokolle,

3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

4.
die Einzelbewertungen der Praktika,

5.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie

6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.

(4) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

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Zitierungen von § 79 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GntVDDVCSVDV Nachteilsausgleich
... der Bund. (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte ( § 79 Absatz 1 ) zu ...


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