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Änderung § 18 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 18 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mündlicher Teil


(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1. die kognitiven Fähigkeiten,

2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein Referat,

2. eine Präsentation,

3. eine Gruppenaufgabe oder

4. eine Gruppendiskussion.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)