Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 GntVDDVCSVDV, alle Änderungen durch Artikel 7 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GntVDDVCSVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 22 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Grundstudium

2 | 2. Semester | Grundstudium

3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I

4 | 4. Semester | Hauptstudium I

5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Hauptstudium II

vorherige Änderung


(3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022




(3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.



(heute geltende Fassung)