Änderung § 39 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 39 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 39 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit
ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.




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