Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 3 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 23 Vertiefungsrichtung
§ 24 Module
§ 25 Modulhandbuch

Abschnitt 3 Studium

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. Semester Grundstudium
22. Semester Grundstudium
33. Semester Berufspraktische Studienzeit I
44. Semester Hauptstudium I
55. Semester Berufspraktische Studienzeit II
66. Semester Hauptstudium II


(3a) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 23 Vertiefungsrichtung



1In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung „Digital Administration" oder die Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren. 2Welche Studierenden welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hochschule mit der Einstellungszusage bekannt.

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§ 24 Module



Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

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§ 25 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt,

1.
welche Module angeboten werden,

2.
welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

3.
welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration" und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren sind,

4.
die Inhalte der Pflichtmodule,

5.
die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),

6.
in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,

7.
die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,

8.
weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

9.
grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.



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