Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 (ZensÜAV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2050 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 29-43-1 Statistik
Eingangsformel
§ 1 Aussetzung von Datenübermittlungen
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Aussetzung von Datenübermittlungen



Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ausgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Oktober 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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