Eingangsformel - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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