§ 1 - Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (GewStMEAG k.a.Abk.)

§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. 2Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. 3In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg841 Millionen Euro
Bayern1.052 Millionen Euro
Berlin282 Millionen Euro
Brandenburg127 Millionen Euro
Bremen71 Millionen Euro
Hamburg210 Millionen Euro
Hessen552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro
Niedersachsen476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen1.381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz209 Millionen Euro
Saarland84 Millionen Euro
Sachsen275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein183 Millionen Euro
Thüringen146 Millionen Euro.


2In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStMEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStMEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewStMEAG Verteilung auf die Gemeinden
... bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur ...
§ 3 GewStMEAG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine ...


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