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§ 3 - Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (GewStMEAG k.a.Abk.)

§ 3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg



1In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. 2§ 2 findet keine Anwendung.

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