§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
- im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2.
- im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
- 3.
- im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
- 4.
- im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
- 5.
- ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."
- 3.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent" jeweils durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
- b)
- In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855