Artikel 2 - Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (KomEnlaG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2020 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.

2.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,

3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,

4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie

5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."

3.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent" jeweils durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KomEnlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KomEnlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 KomEnlaG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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