Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
- im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2.
- im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
- 3.
- im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
- 4.
- im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
- 5.
- ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."
- 3.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent" jeweils durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
- b)
- In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.
§ 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom
15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
69,8 Prozent für Berlin,
66,4 Prozent für Brandenburg,
73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
74,0 Prozent für Hessen,
67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,4 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,3 Prozent für Berlin,
64,9 Prozent für Brandenburg,
71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
72,5 Prozent für Hessen,
66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,8 Prozent für Niedersachsen,
69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,9 Prozent für das Saarland,
67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch
Artikel 304 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021."
(1) Die
Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2020.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz