Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (59. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anzeige