Teil 5 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

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§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen



Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.



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