§ 5 TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2020 geltenden Fassung | § 5 TestV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2020 geltenden Fassung durch § 16 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Häufigkeit der Testungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Satz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. |
(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden. |