Artikel 2e - Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2e Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 2e hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 UVBErrichtG § 4a

§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum 31. Dezember 2020" gestrichen und wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsausgaben" die Wörter „sowie die Personal- und Sachausgaben" eingefügt.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen."

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden."

2.
Absatz 4 wird aufgehoben.


Text in der Fassung der Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze B. v. 4. Dezember 2020 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 15. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von Artikel 2e Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 04.12.2020 BGBl. I S. 2878

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 2e Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2e 4. SeeArbGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SeeArbGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 4. SeeArbGÄndG Inkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 04.12.2020 BGBl. I S. 2878
Berichtigung 4. SeeArbGÄndGBer
... Artikel 2e des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Nummer 1 ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 30 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112 , 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4c Leistungen ...


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