Änderung Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2022

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(7) Artikel 2b und Artikel 2c Nummer 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 



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