Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 2a Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2c Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2d Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2e Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 2f Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Dezember 2020 SeeArbG § 2, § 3, § 37, § 71a (neu), § 76, mWv. 20. Oktober 2020 § 106a

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 die folgende Angabe eingefügt:

§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799),

12.
bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung oder deren Androhung, ausgenommen seeräuberische Handlungen, die zu privaten Zwecken begangen wird und die gegen ein Schiff oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes in den Binnengewässern, den Archipelgewässern oder den Hoheitsgewässern eines Staates gerichtet ist, oder jede Anstiftung zu einer oben beschriebenen Handlung oder deren vorsätzliche Erleichterung zu verstehen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zuständigen Person auf dem Schiff oder in der Ladung, die später auf das Schiff verbracht wird, verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Unterkunft und Verpflegung."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer."

5.
Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft

Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds."

6.
Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird."

abweichendes Inkrafttreten am 20.10.2020

7.
§ 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das kein Fischereifahrzeug ist," gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Dezember 2020 KSchG § 24

§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord."

2.
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

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Artikel 2a Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 7. SGBIVuaÄndG Artikel 28

In Artikel 28 Absatz 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird nach der Angabe „Buchstabe g" und nach der Angabe „Nummer 19a" jeweils das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und Buchstabe k" sowie die Wörter „und Nummer 32" gestrichen.

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Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB III § 311

Nach § 311 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind."

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Artikel 2c Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB IV § 125, mWv. 1. Januar 2024 § 109a, mWv. 1. Januar 2023 § 109

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

1.
In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
In § 109a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
In § 125 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2d Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB VII § 224

§ 224 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gilt, dass

1.
jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,

2.
der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat,

3.
die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben wird,

4.
die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitzuteilen haben,

5.
in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,

6.
die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,

7.
die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem haben,

8.
die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.

Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

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Artikel 2e Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 2e hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 UVBErrichtG § 4a

§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum 31. Dezember 2020" gestrichen und wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsausgaben" die Wörter „sowie die Personal- und Sachausgaben" eingefügt.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen."

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden."

2.
Absatz 4 wird aufgehoben.


Text in der Fassung der Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze B. v. 4. Dezember 2020 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 15. Dezember 2020

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Artikel 2f Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 2f wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Oktober 2020 KSVG § 3

Dem § 3 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 bleibt dabei unberücksichtigt."

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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(7) Artikel 2b und Artikel 2c Nummer 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Oktober 2020.


Text in der Fassung des Artikels 4d Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen G. v. 23. März 2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 26. März 2022

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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