Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2020 durch Berichtigung der 4. SeeArbGÄndGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 4. SeeArbGÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 04.12.2020 BGBl. I S. 2878
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2e Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'befristet bis zum 31. Dezember 2020' gestrichen und wird das Wort 'Bundesversicherungsamtes' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort 'Leistungsausgaben' die Wörter 'sowie die Personal- und Sachausgaben' eingefügt.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

'Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.'

d) Folgender Satz wird angefügt:

'Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.'

2. Absatz 4 wird aufgehoben.