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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 1 - Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV)

V. v. 12.10.2020 BGBl. I S. 2165 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-3-19-6 Sozialgesetzbuch

§ 1 Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

 
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