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§ 4 - Garantieprämienerhebungsverordnung (GPEV)

§ 4 Erhebung der Garantieprämien



(1) 1Die Garantieprämien werden von dem Bundesamt für Justiz erhoben. 2Ihre Höhe berechnet sich auf der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß § 3 gemeldeten Zahlen.

(2) 1Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung übertragen. 2Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 3Falls das Bundesamt für Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten übertragen. 4Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. 5Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

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