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Änderung § 13 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 13 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands


(Text alte Fassung)

1 Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. 2 Hat die Urkundenarchivbehörde für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. 2 Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.