§ 17 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 17 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Sonstige Angaben | |
(1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. 2 Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Urkundenarchivbehörde dies vorsieht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. 2 Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht. |