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Änderung § 20 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 20 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 20 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Persönliche Bestätigung


(1) 1 Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen

1. Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und

2. Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.

2 Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.

(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1. die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,

(Text alte Fassung)

2. die Hinzufügung von Angaben im Sinne des § 9 Nummer 8 oder

(Text neue Fassung)

2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder

3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,

a) durch wen sie erfolgt sind,

b) wann sie erfolgt sind und

c) welchen Inhalt sie haben.