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Änderung § 57 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 57 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 57 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

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§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Sichere informationstechnische Netze


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