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Änderung § 66 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 66 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 66 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

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§ 66 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit


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(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2 In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3 Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:

1. den Datenschutz,

2. die Datensicherheit,

3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie

4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.

(2) 1 § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. 2 § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend.