Änderung § 39a NotAktVV vom 01.07.2022

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§ 39a NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 39a NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 39a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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