interne Verweise§ 66 NotAktVV Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit (vom 01.01.2022) ... sowie 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des ... 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse ... § 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit § 62 Maßnahmen bei ... Stelle die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit (1) Zum Schutz und zur ... Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden. Unterabschnitt 3 Elektronischer Notariatsaktenspeicher ... Vertraulichkeit sowie 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 ... (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 ...
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