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Änderung § 2 BAföG-EinkommensV vom 28.10.2010

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§ 2 BAföG-EinkommensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 2 BAföG-EinkommensV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Weitere Einnahmen


Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:

1. nach dem Wehrsoldgesetz

a) Wehrsold (§ 2),

b) Verpflegung (§ 3),

c) Unterkunft (§ 4);

Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)

- nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, sowie

- für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr;

2. (weggefallen)

3. Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;

4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.

5. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;

(Text alte Fassung)

6. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten;

(Text neue Fassung)

6. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners;

7. Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.




 
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