Artikel 1 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotAktVVEV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 NotAktVV mWv. 29. Oktober 2020

(gesamter Text siehe Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse - NotAktVV)

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NotAktVVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 NotAktVVEV Inkrafttreten
... 2022 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 4, 5 Absatz 1 und 2, § 6, Abschnitt 6, mit Ausnahme des § 41 Absatz 4 ...


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