Artikel 3 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotAktVVEV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
in Artikel 1 die §§ 4, 5 Absatz 1 und 2, § 6, Abschnitt 6, mit Ausnahme des § 41 Absatz 4 und 5, sowie Abschnitt 8 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse;

2.
Artikel 2.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2020.



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