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Änderung § 1 GesRGenRCOVMVV vom 01.03.2021

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§ 1 GesRGenRCOVMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 1 GesRGenRCOVMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die Geltung des § 4 gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.