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Synopse aller Änderungen der GesRGenRCOVMVV am 01.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2021 durch Artikel 12 des RestSchBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GesRGenRCOVMVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GesRGenRCOVMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
GesRGenRCOVMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die Geltung des § 4 gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.


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