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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 AMVV § 2, Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2020 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Arzneimitteln, die den Wirkstoff Esketamin enthalten und die zur intranasalen Anwendung bestimmt sind, ist auf der Verschreibung durch die verschreibende Person zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an die Patientin oder den Patienten, sondern nur an die Arztpraxis oder die Klinik, der die verschreibende Person angehört, abgegeben werden darf. Fehlt auf der Verschreibung der Vermerk nach Satz 1, so kann der Apotheker oder die Apothekerin die Verschreibung um die Angaben nach Satz 1 ergänzen, wenn nach den für ihn oder sie erkennbaren Umständen ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position

„Almotriptan

-
ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je Packung -"

wird wie folgt gefasst:

„Almotriptan

-
ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je Packung -".

b)
Die Position „Carzinophillin" wird wie folgt gefasst:

„Carzinophilin (Carzinophilin A)".

c)
Die Position

„Fluorescein

-
zur parenteralen Anwendung -"

wird wie folgt gefasst:

„Fluorescein

-
zur parenteralen Anwendung -

-
zur Anwendung bei Tieren -".

d)
In der Position „Ibuprofen" wird im fünften Anstrich die Angabe „6 Monaten" durch die Angabe „3 Monaten" ersetzt.

e)
Die Position

„Lithium

-
zur Behandlung von Geisteskrankheiten und Psychosen -"

wird wie folgt gefasst:

„Lithium

-
zur Prophylaxe und Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen (z. B. bipolaren Störungen, Depressionen) und Cluster-Kopfschmerzen -".

f)
Die Position

„Naratriptan

-
ausgenommen zur Behandlung des Migränekopfschmerzes bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg je Packung -"

wird wie folgt gefasst:

„Naratriptan

-
ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg je Packung -".

g)
Die Position

„Phenylephrin

-
zur Anwendung am Auge, ausgenommen in flüssigen Zubereitungen bis zu 2,5 % -"

wird wie folgt gefasst:

„Phenylephrin

-
zur Anwendung am Auge, ausgenommen in flüssigen Zubereitungen bis zu einer Konzentration von 2,5 Prozent -

-
zur parenteralen Anwendung -".

h)
Die Position „Sumatriptan"

wird wie folgt gefasst:

„Sumatriptan

-
ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 100 mg je Packung -".

i)
Die Position

„Zubereitung aus Flumethrin und Imidacloprid

-
zur Anwendung bei der Katze -"

wird gestrichen.

j)
Die Position

„Zubereitung aus Imidacloprid und Permethrin

-
zur Anwendung bei Hunden -"

wird gestrichen.

k)
Die Position

„Zubereitung aus Methopren und Fipronil

-
zur Anwendung bei Hunden und Katzen -"

wird gestrichen.

l)
Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Allogene mesenchymale Stammzellen

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Apalutamid",

„Dacomitinib",

„Gilteritinib",

„Lactulose

-
zur Anwendung bei Hunden und Katzen -",

„Larotrectinib und seine Ester",

„Lorlatinib",

„Natriumthiosulfat

-
als Antidot -",

„Neratinib",

„Netarsudil",

„Pegvaliase",

„Ropeginterferon alfa-2b",

„Sotagliflozin und seine Ester",

„Talazoparib",

„Upadacitinib",

„Volanesorsen".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 8 DVPMG Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...