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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (16. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1; Geltung ab 29.10.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2020 AWV § 55, Anlage 1, Anlage 19

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt."

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Gefährdung" durch die Wörter „voraussichtliche Beeinträchtigung" ersetzt.

b)
In Absatz 1b erster Halbsatz wird das Wort „Gefährdung" durch die Wörter „voraussichtlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3.
Die Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 16. AWVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 2)
Anhang 2 16. AWVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 3)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...