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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BWahlGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2022 BWahlG § 52

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2020.

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