Die
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
- 1.
- die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
- 2.
- die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:
- 1.
- Musterformulare in deutscher Sprache,
- 2.
- Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden."
- 2.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
".
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504