Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2020 StromNEV § 17, § 32

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird."

2.
Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EnRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 34 TKMoG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 77f" durch die Angabe „§ ...


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