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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2020 NDAV § 2, § 6, § 4

Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" jeweils durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen" durch die Wörter „in Textform zur Verfügung zu stellen" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 36 TKMoG Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26" durch die Angabe ...