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§ 16 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 16 Fernmeldeanlagen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
| 1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, |
- 2.
- Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
- a)
- Reisezüge oder
- b)
- Züge mit mehr als 60 km/h
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen aus- gerüstet sein. |
Zitierungen von § 16 EBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 EBO Ausrüstung und Anschriften (vom 01.12.2012)
... mehr als 100 km/h beträgt oder b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren, 8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn ...
§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012)
... 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- tenden Vorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- tenden Vorschriften ...
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